500 Jahre Reinheitsgebot
Rein und frisch seit 1516
Bayerisches Bier ist weltbekannt – und das hat seinen guten Grund. Die Frische und die Qualität des bayerischen Bieres sind legendär und diese Eigenschaften haben ihren Ursprung im bayerischen Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516. Obwohl es seitdem mehrfach verändert und modernisiert wurde, ist der Kern des Erlasses doch noch immer derselbe wie vor 500 Jahren: Für das beliebte Getränk sollten dem historischen Gebot zufolge ausschließlich Gerste, Hopfen und Wasser verwendet werden.
Das Reinheitsgebot selbst ist nach wie vor ein fester Bestandteil der bayerischen Bierkultur. Verkündet wurde es am 23. April 1516 in Bayern – in unserer Heimatstadt Ingolstadt - und sollte noch viele Jahrhunderte später, eben bis heute, Bestand haben. Die bayerischen Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. erließen ein Gesetz, das sich bis heute auf die deutsche Braukunst auswirkt: die Verordnung für reinen Gerstensaft. Dieses entstand im Zuge der neuen Landesverordnung für Bayern, die wiederum nach dem Landshuter Erbfolgekrieg nötig wurde, um die bayerischen Landrechte zu harmonisieren.
Vor 1516 gab es in Bayern einige lokale Regelungen, etwa in Nürnberg, Augsburg und München, jedoch keine länderübergreifende. Das sollte sich ändern. Das Reinheitsgebot – die Bezeichnung setzte sich übrigens erst viel später durch – legte Gerste, Hopfen und Wasser als alleinige Zutaten für das Bier fest und schrieb zudem auch die Preise vor. Die Bürger, oder besser, die Biertrinkenden, sollten so nicht nur vor Wucher, sondern auch vor minderwertigen oder gesundheitsschädlichen Zutaten im Gerstensaft geschützt werden – und das durchaus unter Androhung strenger Strafen. So lautet die entsprechende Passage im ursprünglichen Text folgendermaßen: „Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bir mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden!“
Festgelegt wurde im Zuge des Biergebots auch die bayerische Maß – und zwar mit exakt 1,069 Liter. Die ursprünglich bayerische Verordnung wurde im Laufe der Jahrhunderte von zahlreichen weiteren Ländern übernommen und im Jahr 1906 schließlich für das ganze deutsche Reich verbindlich.